In der Regel haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden, die den Sonntag umfassen muss (in diesem Fall wird dies als “Wochenendruhezeit” bezeichnet). Ausnahmen von der Wochenendruhezeit sind jedoch in der ARG geregelt (Nr. 10 bis 22). Beispielsweise können Mitarbeiter in Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, Pflege- und Pflegetätigkeiten oder Aufsichts- und Sicherheitsaufgaben eingesetzt werden. Darüber hinaus können durch Ministerialerlass folgende Arten von Arbeiten von der Sonntagsarbeit ausgenommen werden: Arbeiten, die zur Deckung wesentlicher Bedürfnisse oder zur Verwaltung von Transport- und Kommunikationsmitteln erforderlich sind, einen kontinuierlichen Betrieb aus technischen Gründen erfordern, können nicht aufgrund der Gefahr einer Verschlechterung der Rohstoffe oder der Notwendigkeit, freizeit-, freizeit- oder tourismusgerecht zu werden, verschoben werden. Für die Wochenendarbeit gelten Sonderregelungen, z. B. die Arbeit von Mitarbeitern auf Messen und Märkten, Transportarbeitern, Krankenhauspersonal und den Fahrern bestimmter Fahrzeuge. Weitere Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot können durch Tarifverträge festgelegt werden, wenn es notwendig ist, eine benachteiligung von Unternehmen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Die Samstagsarbeit im Einzelhandel ist tarifvertraglich geregelt; Im Prinzip können die Mitarbeiter jeden Samstag arbeiten, dafür erhalten sie aber fünf “extralange Wochenenden” (Freitag bis Sonntag oder Samstag bis Montag) pro Halbjahr. Unsere Tarifverträge enthalten Abweichungen vom finnischen Arbeitsrecht und mehrere Optionen, um durch unternehmens- oder arbeitsplatzspezifische Vereinbarungen von den Regeln für Tarifverträge abzuweichen.
Darüber hinaus sind in den Tarifverträgen für die Sozialfürsorge Bestimmungen zum Pflegeurlaub enthalten – so dass die Arbeitnehmer einen Kollektivanspruch dafür haben und nicht individuell ausgehandelt werden müssen – da es dafür keinen Rechtsanspruch gibt und mit dem Arbeitgeber verhandelt werden muss. In Österreich ist es nicht möglich, von Tarifverträgen abzuwählen, um Löhne unterhalb des tariflichen Niveaus zu zahlen. Der Tarifvertrag legt den Rahmen fest, in dessen Grenzen Arbeitsverträge über unternehmensspezifische Regelungen abgeschlossen werden können. Die so genannte “Verteilungsoption” berechtigt die Sozialpartner, sich auf eine Umverteilung eines bestimmten Betrags der Gesamtlohnsumme auf Unternehmensebene zu einigen. Dies kann vom Arbeitgeber flexibel auf bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern verteilt werden, und zwar nach bestimmten Kriterien, wie z. B. Ausgleich für sehr niedrige Einkommen, Prämien für hohe Leistungen oder Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles. In Bezug auf diese Verteilungsoption ist eine Ausnahmeklausel in den Tarifverträgen enthalten, die besagt, dass in wirtschaftlich schwierigen Zeiten das zu verteilende Volumen verringert oder auf Null gesetzt werden kann. In Österreich besteht eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen tariflichen Vereinbarungen auf Branchenebene und betriebsbetrieblichen Betriebsverträgen.