Die drei einschlägigen Tarifverträge enthalten keine Vorschriften, die die Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Festangestellten in Denkunternehmen vorsehen. Rahmen- und Lohnvereinbarungen für Leiharbeitnehmer legen die Arbeitsbedingungen in den gleichen Bedingungen fest wie Vereinbarungen in anderen Sektoren (siehe Tabelle 1). In seiner Stellungnahme zu demselben Vorschlag stellte das iGZ fest, dass eine strikte Anwendung einer Gleichbehandlungsklausel den bürokratischen Aufwand auf ein inakzeptables Niveau erhöhen würde. IGZ begrüßte jedoch die Klausel, wonach ein angemessenes Sozialschutzniveau auch durch Tarifverträge gewährleistet werden könnte. Darüber hinaus hat iGZ von Anfang an gegen jede Aufnahme von TAW in die Dienstleistungsrichtlinie im Binnenmarkt einspruchswillen. Die vorgelegten Daten deuten darauf hin, dass die TAW für viele Personen, die sonst arbeitslos geblieben wären, eine Brücke zum Arbeitsmarkt darstellt. Eine strikte Anwendung der Gleichbehandlungsklausel würde daher nicht nur den Charakter des TAW verändern und ihn in einen normalen Vermittlungsdienst verwandeln, sondern würde auch die Beschäftigungsaussichten derjenigen untergraben, die derzeit von der Expansion des TAW-Marktes profitieren. Darüber hinaus wäre eine strikte Anwendung der Gleichbehandlungsklausel insbesondere für kleinere Agenturen und für Aufträge in Nichttarifvertragen nicht durchführbar. Bürokratie- und Informationskosten könnten auf ein unerschwingliches Niveau steigen.
Gestern wurde mit der Gewerkschaft für Zeitarbeit (VGZ), die die Arbeitgeberseite vertritt, eine neue Lohnvereinbarung für den deutschen Zeitarbeitssektor geschlossen, die sich mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund über die neuen Tarife verständigt. Die Bedeutung der Leiharbeit nimmt weiter zu. Sowohl die Zahl der Agenturen als auch die Zahl der Leiharbeitnehmer ist seit 2004 gestiegen. Die Gleichbehandlungsklausel des Zeitarbeitsgesetzes, die den entsprechenden Rechtsrahmen bildet, hat zu einer landesweiten Abdeckung der Leiharbeit durch drei konkurrierende Tarifverträge geführt. Die Vereinbarungen haben es den Agenturen ermöglicht, von der Gleichbehandlungsklausel abzuweichen. Auch BZA, iGZ und der DGB-Verhandlungsverband haben eine Vereinbarung über Mindestlöhne für Ost- und Westdeutschland geschlossen, die auf Eis gelegt wurde und nur in Kraft tritt, wenn sie für allgemeinverbindlich erklärt wird (siehe Abschnitt 2.1). “Es gab zähe Verhandlungen”, sagte Thomas Bäumer, Vizepräsident des Bundesverbandes der Arbeitgeberverbände (BAP). Um einen Tarifvertrag zu erreichen, sind die Arbeitgeber an die Grenze der Belastungen des Unternehmens gegangen. Es ist zu befürchten, dass die Qualifikationen, insbesondere in den neuen Bundesländern, die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern erheblich erschweren werden. Mit dieser Tarifvereinbarung wird die Zahl der Leiharbeiter im Osten deutlich steigen, die deutlich mehr verdienen werden als die Festangestellten.” Quelle: Tarifarchiv des Bundesverbandes der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Als Voraussetzung für den Anspruch des Zeitarbeitnehmers auf Industriezuschläge im Rahmen eines Branchenzuschlags (TV BZ) muss die jeweilige TV-BZ für den jeweiligen Leiharbeitnehmer gelten.
Derzeit sind die TV BZs nur für Zeitarbeitskräfte in Industrieunternehmen relevant. (weiterlesen…) Die folgenden Erläuterungen basieren auf dem Beispiel des Tarifvertrags für Industriezuschläge für die Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME). Die genaue Deckungsquote ist nicht bekannt, aber es wird davon ausgegangen, dass bei den drei oben genannten Vereinbarungen die Deckungsquote bei nahezu 100 % liegt. Arbeitsverträge in Agenturen, die nicht zu einem der drei Arbeitgeberverbände gehören, beziehen sich in der Regel auf einen der drei oben genannten Tarifverträge, um die Gleichbehandlungspflicht zu umgehen. Die in Tarifverträgen enthaltene Definition von Leiharbeitnehmern bezieht sich entweder direkt auf die gesetzliche Definition des AÜG oder verwendet einen ähnlichen Ausdruck.