Das Arbeitszeitgesetz und das Ruhezeitgesetz legen den Rahmen fest, in dem Arbeitnehmer zur Ausübung ihrer Arbeit herbeigerufen werden können. Im Allgemeinen beträgt die normale tägliche Arbeitszeit acht Stunden und die normale wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Die anwendbare CBA kann etwas anderes vorsehen (z. B. eine normale wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden). Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 12 Stunden und die maximale wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden. Inwieweit ein Arbeitnehmer in diesem Rahmen arbeiten muss, hängt vom Arbeitsvertrag oder der KBA ab. Die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften wird von den Arbeitsaufsichtsbehörden überwacht, und Verstöße führen zu Verwaltungssanktionen. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags erfordert grundsätzlich keine besondere Form. Verträge können mündlich, schriftlich oder durch kohärente Maßnahmen geschlossen werden, obwohl empfohlen wird, sie schriftlich abzuschließen. Besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag, so müssen die Arbeitgeber den Arbeitnehmern unmittelbar nach Beginn der Beschäftigung eine schriftliche Erklärung vorlegen, in der die wesentlichen Merkmale des Arbeitsverhältnisses zusammengefasst sind.

Neben der Festlegung von Kündigungsfristen sieht das anwendbare Recht auch besondere Kündigungstermine vor. In diesem Zusammenhang tritt die Mitteilung des Arbeitgebers in der Regel am Ende eines Kalenderquartals in Kraft. Das Gesetz über angestellte Arbeitnehmer erlaubt jedoch CBAs und individuelle Vereinbarungen, nach denen die Kündigung am letzten oder am 15. Tag eines Monats endet. Diese Möglichkeit wird häufig in Arbeitsverträgen ausgenutzt. Für die Kündigung durch einen Arbeitnehmer ist das gesetzliche Enddatum für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer am Ende eines Kalendermonats. Andere Endtermine können jedoch vertraglich vereinbart werden. In einem laufenden Arbeitsverhältnis müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber rechtzeitig informieren, wenn sie den Arbeitsvertrag kündigen wollen. Die Fristen sind je nach Beruf unterschiedlich, aber es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, sich innerhalb einer bestimmten Frist gegenseitig über die Kündigung zu informieren. Sobald Sie wissen, wann Ihre Beschäftigung endet, können Sie sich beim AMS für Arbeitslosengeld anmelden und Arbeitslosengeld beantragen. In der Probezeit ist eine Kündigung von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen möglich.

Auch im Krankenstand ist eine Benachrichtigung möglich. Der Arbeitgeber muss aber auch Fristen und Fristen einhalten. In einigen Fällen müssen Die Verträge (z. B. Lehrverträge) jedoch in formgeschriebener Form abgeschlossen sein, um dem Arbeitnehmer eine Schutzwarnung zu geben. Ein Verstoß gegen diese Anforderung kann eine Vereinbarung ungültig machen. In Österreich gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Die Vergütung basiert in erster Linie auf der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. In mehr als 95 % der österreichischen Arbeitsverhältnisse regeln Tarifverträge (CBA) jedoch ein Mindestlohnniveau, das aufgrund der relativ zwingenden Wirkung der CBA einzuhalten ist.